Den allerwenigsten Mandanten ist bekannt, dass es bei einem Auszug aus der Ehewohnung von mehr als sechs Monaten ganz schnell zum endgültigen Verlust der Wohnung kommen kann.
In § 1361 Abs. 4 BGB ist nämlich geregelt, wenn ein Ehegatte nach der Trennung aus der Ehewohnung ausgezogen ist und nicht innerhalb von sechs Monaten nach seinem Auszug dem anderen gegenüber eine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet, dann wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
Die Trennung ist in der Regel mit viel Trubel und Problemen verbunden. Vieles ist zu klären, und sechs Monate sind dann eine oft sehr kurze Zeitspanne. Nicht wenige Beteiligte glauben daran, dass sich alles vielleicht wieder einrenkt und sie in die Ehewohnung zurückkehren können, während der oder die andere Beteiligte, vielleicht anwaltlich taktisch klug beraten, eine Hinhaltetaktik fährt, bis die sechs Monate verstrichen sind.
Hier gilt es wachsam zu sein und die eigenen Interessen fristgerecht zu wahren.
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